Verwaltungsgerichtshof
20.12.2021
Ra 2018/08/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/08/0066
Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar vergleiche VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L03