Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/08/0066

Rechtssatz

Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar vergleiche VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L03