Verwaltungsgerichtshof
23.02.2026
Ra 2025/09/0076
GRS wie Ra 2018/08/0013 E 20. Dezember 2021 RS 3
Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar vergleiche VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L07