Aus § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ergibt sich, dass dann, wenn kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.Aus Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ergibt sich, dass dann, wenn kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.