Der Ärztekammer für Kärnten, deren Beschwerde das VwG in einem Verfahren betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben hat, kommt als Formalpartei im Verfahren vor dem VwGH nicht die Stellung einer Mitbeteiligten iSd. § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zu (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).Der Ärztekammer für Kärnten, deren Beschwerde das VwG in einem Verfahren betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben hat, kommt als Formalpartei im Verfahren vor dem VwGH nicht die Stellung einer Mitbeteiligten iSd. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zu vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).