Von der Frage, ob eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt war und ob insbesondere ein die persönliche Arbeitspflicht und damit die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" im Sinn der Rechtsprechung des VwGH bestanden hat, ist die Frage zu trennen, ob durchgehende oder nur tageweise bzw. nach einer Unterbrechung wieder aufgenommene Beschäftigungen vorgelegen sind. Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG sind nämlich in der Regel von der Ausübung der zugrundeliegenden Beschäftigung abhängig (vgl. dazu näher etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2014/08/0045).Von der Frage, ob eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt war und ob insbesondere ein die persönliche Arbeitspflicht und damit die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" im Sinn der Rechtsprechung des VwGH bestanden hat, ist die Frage zu trennen, ob durchgehende oder nur tageweise bzw. nach einer Unterbrechung wieder aufgenommene Beschäftigungen vorgelegen sind. Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG sind nämlich in der Regel von der Ausübung der zugrundeliegenden Beschäftigung abhängig vergleiche dazu näher etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2014/08/0045).