Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ra 2017/08/0099
Von der Frage, ob eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt war und ob insbesondere ein die persönliche Arbeitspflicht und damit die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" im Sinn der Rechtsprechung des VwGH bestanden hat, ist die Frage zu trennen, ob durchgehende oder nur tageweise bzw. nach einer Unterbrechung wieder aufgenommene Beschäftigungen vorgelegen sind. Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG sind nämlich in der Regel von der Ausübung der zugrundeliegenden Beschäftigung abhängig vergleiche dazu näher etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2014/08/0045).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/08/0100
Ra 2017/08/0101
Ra 2017/08/0102
Ra 2017/08/0106
Ra 2017/08/0104
Ra 2017/08/0105
Ra 2017/08/0103
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080099.L05