Durch die Auslagerung der Einräumung von Zwangsrechten aus dem UVP-Verfahren in ein eigenständiges Verfahren nach dem WRG 1959 erhält dieses Verfahren einen vom UVP-Verfahren getrennten, selbstständigen Charakter, ungeachtet dessen, dass es von seiner Zielrichtung her der rechtlichen Durchsetzung einer bereits rechtskräftig erteilten UVP-Genehmigung dienen soll. Das zeigt sich letztlich auch darin, dass in diesem Verfahren andere Behörden bzw. unterschiedliche VwG tätig werden.