Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/05/0257

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0257

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat das VwG aus dem von der Amtssachverständigen in ihrem Gutachten erhobenen Befund eigenständige (gegenteilige) Schlussfolgerungen gezogen, wäre dies nur zulässig, wenn die erkennende Richterin des VwG selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen dieses Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen vergleiche etwa VwGH 21.12.2011, 2010/04/0046, mwN).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050257.L06

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2017050257_20191211L05