Verwaltungsgerichtshof
11.12.2019
Ra 2017/05/0257
Hat das VwG aus dem von der Amtssachverständigen in ihrem Gutachten erhobenen Befund eigenständige (gegenteilige) Schlussfolgerungen gezogen, wäre dies nur zulässig, wenn die erkennende Richterin des VwG selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen dieses Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen vergleiche etwa VwGH 21.12.2011, 2010/04/0046, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050257.L06