Nicht nur - wie in § 28 Abs 3 VwGG normiert - im Fall einer außerordentlichen, sondern auch bei einer vom VwG zugelassenen - ordentlichen - Revision ist von der revisionswerbenden Partei aber bezüglich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des VwG - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte.Nicht nur - wie in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normiert - im Fall einer außerordentlichen, sondern auch bei einer vom VwG zugelassenen - ordentlichen - Revision ist von der revisionswerbenden Partei aber bezüglich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des VwG - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte.