Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19424 A/2016
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ro 2016/07/0008
Entscheidungsdatum
03.08.2016
Index
E3L E15102020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/07/0009
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0194 E 18. November 2010 RS 6
Stammrechtssatz
Es obliegt nicht den Fischereiberechtigten, öffentliche Interessen geltend zu machen; deren Wahrung ist allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Auch ein von der Fischereiberechtigten aufgezeigter angeblicher Widerspruch zur Wasserrahmen-RL bzw. zu § 30a WRG 1959 kann von dieser nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden.Es obliegt nicht den Fischereiberechtigten, öffentliche Interessen geltend zu machen; deren Wahrung ist allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Auch ein von der Fischereiberechtigten aufgezeigter angeblicher Widerspruch zur Wasserrahmen-RL bzw. zu Paragraph 30 a, WRG 1959 kann von dieser nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070008.J06
Im RIS seit
06.09.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2016070008_20160803J06