Verwaltungsgerichtshof
17.12.2025
Ra 2025/07/0298
GRS wie 2008/07/0194 E 18. November 2010 RS 6 (hier nur der erste Satz)
Es obliegt nicht den Fischereiberechtigten, öffentliche Interessen geltend zu machen; deren Wahrung ist allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Auch ein von der Fischereiberechtigten aufgezeigter angeblicher Widerspruch zur Wasserrahmen-RL bzw. zu Paragraph 30 a, WRG 1959 kann von dieser nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025070298.L03