Verwaltungsgerichtshof
07.07.2021
Ra 2020/07/0070
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0071
Ra 2020/07/0072
Ra 2020/07/0073
Ra 2020/07/0074
GRS wie 2008/07/0194 E 18. November 2010 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)
Es obliegt nicht den Fischereiberechtigten, öffentliche Interessen geltend zu machen; deren Wahrung ist allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Auch ein von der Fischereiberechtigten aufgezeigter angeblicher Widerspruch zur Wasserrahmen-RL bzw. zu Paragraph 30 a, WRG 1959 kann von dieser nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070070.L02