Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0070

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/07/0071

Ra 2020/07/0072

Ra 2020/07/0073

Ra 2020/07/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0194 E 18. November 2010 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es obliegt nicht den Fischereiberechtigten, öffentliche Interessen geltend zu machen; deren Wahrung ist allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Auch ein von der Fischereiberechtigten aufgezeigter angeblicher Widerspruch zur Wasserrahmen-RL bzw. zu Paragraph 30 a, WRG 1959 kann von dieser nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070070.L02