Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0194 E 18. November 2010 RS 6

Stammrechtssatz

Es obliegt nicht den Fischereiberechtigten, öffentliche Interessen geltend zu machen; deren Wahrung ist allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Auch ein von der Fischereiberechtigten aufgezeigter angeblicher Widerspruch zur Wasserrahmen-RL bzw. zu Paragraph 30 a, WRG 1959 kann von dieser nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/07/0009