Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/05/0257
Entscheidungsdatum
11.12.2019
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0026 E 16. Februar 2017 RS 11
Stammrechtssatz
Einem Amtssachverständigen ist es nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2011/07/0190) gestattet, auf von ihm als plausibel erachtete Teile eines Einreichoperates bzw. diesem beiliegende fachkundige Ausführungen zu verweisen und diese solcherart zum Teil seines eigenen Gutachtens zu machen, was auch für allfällige fachkundige Stellungnahmen eines von einem Projektwerber beauftragten Experten gilt.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis
Gutachten Auswertung fremder Befunde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050257.L02
Im RIS seit
21.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
JWR_2017050257_20191211L03