Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0257

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0026 E 16. Februar 2017 RS 11

Stammrechtssatz

Einem Amtssachverständigen ist es nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2011/07/0190) gestattet, auf von ihm als plausibel erachtete Teile eines Einreichoperates bzw. diesem beiliegende fachkundige Ausführungen zu verweisen und diese solcherart zum Teil seines eigenen Gutachtens zu machen, was auch für allfällige fachkundige Stellungnahmen eines von einem Projektwerber beauftragten Experten gilt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050257.L02