Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/07/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19208 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0060

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids ist es dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen vergleiche E 27. August 2002, 2000/10/0126; E 28. Februar 2005, 2004/10/0010).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070060.L01

Im RIS seit

11.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015070060_20150924L01

Rechtssatz für Ro 2016/03/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0028

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/03/0013 B 30. Juni 2017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0060 E 24. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids ist es dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen vergleiche E 27. August 2002, 2000/10/0126; E 28. Februar 2005, 2004/10/0010).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030028.J04

Im RIS seit

10.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016030028_20170619J04