Verwaltungsgerichtshof
19.06.2017
Ro 2016/03/0028
GRS wie Ra 2015/07/0060 E 24. September 2015 RS 1
Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids ist es dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen vergleiche E 27. August 2002, 2000/10/0126; E 28. Februar 2005, 2004/10/0010).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/03/0013 B 30. Juni 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030028.J04