Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0060 E 24. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheids ist es dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen entweder die beabsichtigte Maßnahme (die nach Auffassung der Behörde rechtswidrig wäre) zu unterlassen oder aber die Maßnahme zu setzen und im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit klären zu lassen vergleiche E 27. August 2002, 2000/10/0126; E 28. Februar 2005, 2004/10/0010).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2017/03/0013 B 30. Juni 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030028.J04