Wurden die gemäß § 28 Abs 3 VwGG iVm Art 133 Abs 4 B-VG vom Revisionswerber dargestellten Sachverhaltselemente, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, ohnehin festgestellt, ist das behauptete Abweichen von der Judikatur des VwGH zur Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auch sonst nicht aufgezeigt, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Wurden die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Revisionswerber dargestellten Sachverhaltselemente, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, ohnehin festgestellt, ist das behauptete Abweichen von der Judikatur des VwGH zur Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auch sonst nicht aufgezeigt, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.