Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/21/0055

Rechtssatz

Wurden die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Revisionswerber dargestellten Sachverhaltselemente, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, ohnehin festgestellt, ist das behauptete Abweichen von der Judikatur des VwGH zur Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auch sonst nicht aufgezeigt, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210055.L01