Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/02/0079
Entscheidungsdatum
27.09.2019
Index
L70716 Spielapparate Steiermark
Norm
Glücksspielautomaten- SpielapparateG Stmk 2014 §2 Z9 litb
Glücksspielautomaten- SpielapparateG Stmk 2014 §29
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/02/0084 B 27.09.2019
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/16/0019 E 2. Juli 2015 RS 1
Stammrechtssatz
Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen (vgl. etwa schon das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, 95/16/0047).Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen vergleiche etwa schon das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, 95/16/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020079.L01
Im RIS seit
25.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019
Dokumentnummer
JWR_2019020079_20190927L01