Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0019

Rechtssatz

Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen vergleiche etwa schon das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, 95/16/0047).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160019.J01