Verwaltungsgerichtshof
04.01.2017
Ra 2015/17/0145
GRS wie Ro 2015/16/0019 E 2. Juli 2015 RS 1
Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen vergleiche etwa schon das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, 95/16/0047).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/17/0146
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015170145.L01