Verwaltungsgerichtshof
18.10.2022
Ra 2021/02/0095
GRS wie Ro 2015/16/0019 E 2. Juli 2015 RS 1
Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen vergleiche etwa schon das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, 95/16/0047).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020095.L01