Nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 ist der Entfall einer mündlichen Verhandlung davon abhängig, dass eine solche für die weitere "Klärung der Rechtssache" nicht zu erwarten ist. Demgegenüber hieß es in § 67d Abs. 4 AVG weitere "Klärung der Sache", und in den vergleichbaren Bestimmungen der Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (idF BGBl. I Nr. 28/1998), § 41 Abs. 7 AsylG 2005 (in der von 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 4/2008), in § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 123/1998, und in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ist maßgeblich, ob der "Sachverhalt geklärt erscheint". Aus dieser unterschiedlichen Formulierung kann der Schluss gezogen werden, dass der Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem dient, sondern auch dem Rechtsgespräch und der Erörterung der Rechtsfrage.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 ist der Entfall einer mündlichen Verhandlung davon abhängig, dass eine solche für die weitere "Klärung der Rechtssache" nicht zu erwarten ist. Demgegenüber hieß es in Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG weitere "Klärung der Sache", und in den vergleichbaren Bestimmungen der Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1998,), Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 (in der von 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,), in Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, und in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ist maßgeblich, ob der "Sachverhalt geklärt erscheint". Aus dieser unterschiedlichen Formulierung kann der Schluss gezogen werden, dass der Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem dient, sondern auch dem Rechtsgespräch und der Erörterung der Rechtsfrage.