Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verfahren in der zweiten Instanz

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Zu Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat ist das Bundesasylamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
  2. Absatz 2,Der unabhängige Bundesasylsenat erkennt über Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Berufung gegen die mit der Entscheidung verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
  3. Absatz 3,In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
  4. Absatz 4,Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Berufungen gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG.
  5. Absatz 5,In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren hat der unabhängige Bundesasylsenat, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
  6. Absatz 6,Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der unabhängige Bundesasylsenat nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067743

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