Bei Erlassung eines Einleitungsbeschlusses gegen einen österreichischen Beamten ohne Auslandsbezug besteht kein unionsrechtlicher Sachverhalt, weshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) daher nicht zur Anwendung kommt (vgl. B 9. September 2014, Ra 2014/09/0017).Bei Erlassung eines Einleitungsbeschlusses gegen einen österreichischen Beamten ohne Auslandsbezug besteht kein unionsrechtlicher Sachverhalt, weshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) daher nicht zur Anwendung kommt vergleiche B 9. September 2014, Ra 2014/09/0017).