Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/09/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17. Februar 2015 RS 11

Stammrechtssatz

Bei Erlassung eines Einleitungsbeschlusses gegen einen österreichischen Beamten ohne Auslandsbezug besteht kein unionsrechtlicher Sachverhalt, weshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) daher nicht zur Anwendung kommt vergleiche B 9. September 2014, Ra 2014/09/0017).