Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2014/09/0007
Entscheidungsdatum
13.01.2015
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/09/0008
Ra 2014/09/0023
Ra 2015/09/0001
Ra 2014/09/0042
Ra 2014/09/0035
Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einleitung von Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - Zwar würde im Fall der Weiterführung des Disziplinarverfahrens vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die die Einleitungsbeschlüsse betreffenden Revisionen die gänzliche oder teilweise Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse im Umfang der Aufhebung die Rechtswidrigkeit eines auf den angefochtenen Einleitungsbeschlüssen aufbauenden Disziplinarerkenntnisses zur Folge haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0138) und ist die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens mit diesem Risiko belastet. Allein dieses Risiko führt im vorliegenden Fall angesichts des allgemeinen Interesses an der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zur Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Nichtstattgebung - Einleitung von Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - Zwar würde im Fall der Weiterführung des Disziplinarverfahrens vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die die Einleitungsbeschlüsse betreffenden Revisionen die gänzliche oder teilweise Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse im Umfang der Aufhebung die Rechtswidrigkeit eines auf den angefochtenen Einleitungsbeschlüssen aufbauenden Disziplinarerkenntnisses zur Folge haben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0138) und ist die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens mit diesem Risiko belastet. Allein dieses Risiko führt im vorliegenden Fall angesichts des allgemeinen Interesses an der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zur Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090007.L03.1
Im RIS seit
22.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JWR_2014090007_20150113L03