Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/09/0007

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einleitung von Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - Zwar würde im Fall der Weiterführung des Disziplinarverfahrens vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die die Einleitungsbeschlüsse betreffenden Revisionen die gänzliche oder teilweise Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse im Umfang der Aufhebung die Rechtswidrigkeit eines auf den angefochtenen Einleitungsbeschlüssen aufbauenden Disziplinarerkenntnisses zur Folge haben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0138) und ist die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens mit diesem Risiko belastet. Allein dieses Risiko führt im vorliegenden Fall angesichts des allgemeinen Interesses an der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zur Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/09/0008

Ra 2014/09/0023

Ra 2015/09/0001

Ra 2014/09/0042

Ra 2014/09/0035