Mit dem Einlangen der vom VfGH abgetretenen Beschwerde, welche als "Übergangsrevision" iSd § 4 VwGbk-ÜG 2013 zu werten war, beim VwGH wurde das Revisionsrecht der Revisionswerberin verbraucht. Die von der Revisionswerberin im Wege des Landesverwaltungsgerichtes beim VwGH eingebrachte Revision, die erst nach Einlangen der vom VfGH abgetretenen Beschwerde erhoben wurde, war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. die zur Konsumation des Beschwerderechts nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ergangene Rechtsprechung, etwa B 16. Juni 2011, 2011/18/0112, oder B 12. Dezember 2001, 98/03/0325,0334).Mit dem Einlangen der vom VfGH abgetretenen Beschwerde, welche als "Übergangsrevision" iSd Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013 zu werten war, beim VwGH wurde das Revisionsrecht der Revisionswerberin verbraucht. Die von der Revisionswerberin im Wege des Landesverwaltungsgerichtes beim VwGH eingebrachte Revision, die erst nach Einlangen der vom VfGH abgetretenen Beschwerde erhoben wurde, war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche die zur Konsumation des Beschwerderechts nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, ergangene Rechtsprechung, etwa B 16. Juni 2011, 2011/18/0112, oder B 12. Dezember 2001, 98/03/0325,0334).