Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/09/0070
Entscheidungsdatum
20.06.2016
Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien
Norm
DO Wr 1994 §18 Abs1;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §26 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0138 E 17. Dezember 2013 RS 7
Stammrechtssatz
Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten gehört zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre (Hinweis E 25. Juni 1992, 92/09/0084). Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090070.L01
Im RIS seit
04.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
JWR_2016090070_20160620L01