Verwaltungsgerichtshof
18.06.2024
Ra 2024/09/0006
GRS wie 2013/09/0138 E 17. Dezember 2013 RS 7 (hier nur der erste Halbsatz)
Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten gehört zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre (Hinweis E 25. Juni 1992, 92/09/0084). Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090006.L02