Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0138 E 17. Dezember 2013 RS 7 (hier nur der erste Halbsatz)

Stammrechtssatz

Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten gehört zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre (Hinweis E 25. Juni 1992, 92/09/0084). Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090006.L02