Verwaltungsgerichtshof
17.12.2013
2013/09/0138
Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten gehört zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre (Hinweis E 25. Juni 1992, 92/09/0084). Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/09/0139 E 17. Dezember 2013