Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/09/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0138 E 17. Dezember 2013 RS 7

Stammrechtssatz

Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten gehört zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre (Hinweis E 25. Juni 1992, 92/09/0084). Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten.