Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder auch wirtschaftlichen Eigentums des Betriebes (Teilbetriebes) oder Mitunternehmeranteiles in der Regel durch Verkauf, Tausch, Versteigerung, Enteignung, Übernahme der Betriebsschulden ohne andere Gegenleistung oder Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gegen Ausgabe von Gesellschaftsrechten (Hinweis Doralt, EStG/3, § 24, Tz 108 mwN; ebenso Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24 Tz 6 mwN). Nach § 6 Z 14 EStG 1988 gilt als Tausch auch die Einlage von Gesellschaftsrechten in eine Körperschaft, und zwar auch anläßlich einer Kapitalerhöhung sowie eines Nachschusses; der Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ergibt die Anschaffungskosten des zusätzlichen Beteiligungswertes. Dies gilt auch für verdeckte Einlagen (Hinweis Doralt, aaO, § 6 Tz 61 mwN; Schuch/Quantschnigg, aaO). Das EStG 1972 enthielt nicht eine dem § 6 Z 14 EStG 1988 vergleichbare Regelung.Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen oder auch wirtschaftlichen Eigentums des Betriebes (Teilbetriebes) oder Mitunternehmeranteiles in der Regel durch Verkauf, Tausch, Versteigerung, Enteignung, Übernahme der Betriebsschulden ohne andere Gegenleistung oder Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gegen Ausgabe von Gesellschaftsrechten (Hinweis Doralt, EStG/3, Paragraph 24,, Tz 108 mwN; ebenso Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 24, Tz 6 mwN). Nach Paragraph 6, Ziffer 14, EStG 1988 gilt als Tausch auch die Einlage von Gesellschaftsrechten in eine Körperschaft, und zwar auch anläßlich einer Kapitalerhöhung sowie eines Nachschusses; der Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ergibt die Anschaffungskosten des zusätzlichen Beteiligungswertes. Dies gilt auch für verdeckte Einlagen (Hinweis Doralt, aaO, Paragraph 6, Tz 61 mwN; Schuch/Quantschnigg, aaO). Das EStG 1972 enthielt nicht eine dem Paragraph 6, Ziffer 14, EStG 1988 vergleichbare Regelung.