Fällt das Rechtschutzinteresse nachträglich weg, ist die Säumnisbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.Fällt das Rechtschutzinteresse nachträglich weg, ist die Säumnisbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.