Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2012

Geschäftszahl

2012/12/0075

Rechtssatz

Fällt das Rechtschutzinteresse nachträglich weg, ist die Säumnisbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.