Verwaltungsgerichtshof
21.02.2013
2012/06/0110
GRS wie 2012/12/0075 B 10. Oktober 2012 RS 1
Fällt das Rechtschutzinteresse nachträglich weg, ist die Säumnisbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.