Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2013

Geschäftszahl

2012/06/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/12/0075 B 10. Oktober 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Fällt das Rechtschutzinteresse nachträglich weg, ist die Säumnisbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.