Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2010/05/0189
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §52;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0095 E 6. September 2011 RS 4
Stammrechtssatz
Die Auffassung, dass bei der Beurteilung des örtlichen Stadtbildes die Wahrnehmung durch Verkehrsteilnehmer ausscheidet, ist nicht zu teilen. Vielmehr ist es so, dass ein konkretes Stadtbild regelmäßig von allen öffentlich zugänglichen Orten und aus allen dort möglichen Perspektiven wahrgenommen wird und daher der Sachverständige für Stadtbildfragen auch berufen ist, sämtliche Blickwinkel jeweils darzustellen und zu berücksichtigen.
Schlagworte
Sachverständiger Aufgaben
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050189.X04
Im RIS seit
01.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013
Dokumentnummer
JWR_2010050189_20130129X04