Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Geschäftszahl

2010/05/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0095 E 6. September 2011 RS 4

Stammrechtssatz

Die Auffassung, dass bei der Beurteilung des örtlichen Stadtbildes die Wahrnehmung durch Verkehrsteilnehmer ausscheidet, ist nicht zu teilen. Vielmehr ist es so, dass ein konkretes Stadtbild regelmäßig von allen öffentlich zugänglichen Orten und aus allen dort möglichen Perspektiven wahrgenommen wird und daher der Sachverständige für Stadtbildfragen auch berufen ist, sämtliche Blickwinkel jeweils darzustellen und zu berücksichtigen.