Verwaltungsgerichtshof
29.01.2013
2010/05/0189
GRS wie 2009/05/0095 E 6. September 2011 RS 4
Die Auffassung, dass bei der Beurteilung des örtlichen Stadtbildes die Wahrnehmung durch Verkehrsteilnehmer ausscheidet, ist nicht zu teilen. Vielmehr ist es so, dass ein konkretes Stadtbild regelmäßig von allen öffentlich zugänglichen Orten und aus allen dort möglichen Perspektiven wahrgenommen wird und daher der Sachverständige für Stadtbildfragen auch berufen ist, sämtliche Blickwinkel jeweils darzustellen und zu berücksichtigen.