Ein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker kann sich - unbeschadet der erfolgten befristeten Entziehung der Lenkberechtigung - nicht auf einen nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen (vgl. E 27. Mai 1992, 92/02/0167).Ein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker kann sich - unbeschadet der erfolgten befristeten Entziehung der Lenkberechtigung - nicht auf einen nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen vergleiche E 27. Mai 1992, 92/02/0167).