Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/16/0023
Entscheidungsdatum
09.04.2020
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0024 B 09.04.2020
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/16/0032 E 22. Februar 2012 RS 3
Stammrechtssatz
Die Beurteilung der Vorfrage der Abgabenhinterziehung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, 96/17/0453).Die Beurteilung der Vorfrage der Abgabenhinterziehung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist vergleiche wieder das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, 96/17/0453).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160023.L02
Im RIS seit
09.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Dokumentnummer
JWR_2020160023_20200409L02