Verwaltungsgerichtshof
09.04.2020
Ra 2020/16/0023
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0024 B 09.04.2020
GRS wie 2009/16/0032 E 22. Februar 2012 RS 3
Die Beurteilung der Vorfrage der Abgabenhinterziehung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist vergleiche wieder das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, 96/17/0453).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160023.L02