Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0023

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/16/0024 B 09.04.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0032 E 22. Februar 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Vorfrage der Abgabenhinterziehung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist vergleiche wieder das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, 96/17/0453).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160023.L02