Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2009/15/0133
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0645 E 28. Juni 2001 RS 4
(hier nur der erste und dritte Satz)
Stammrechtssatz
Es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Rechtsmittels bzw dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (Hinweis E 27. November 2000, 2000/17/0165). Sie hat zu diesem Zweck den Rückschein über die Postaufgabe vorzulegen. Es ist nicht Sache der Behörde, durch umfangreiche Erhebungen die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels festzustellen (Hinweis E 16. Mai 1956, 2918/55). Gleiches hat auch für einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150133.X04
Im RIS seit
31.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012
Dokumentnummer
JWR_2009150133_20111222X04