Verwaltungsgerichtshof
22.12.2011
2009/15/0133
GRS wie 2000/16/0645 E 28. Juni 2001 RS 4
(hier nur der erste und dritte Satz)
Es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Rechtsmittels bzw dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (Hinweis E 27. November 2000, 2000/17/0165). Sie hat zu diesem Zweck den Rückschein über die Postaufgabe vorzulegen. Es ist nicht Sache der Behörde, durch umfangreiche Erhebungen die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels festzustellen (Hinweis E 16. Mai 1956, 2918/55). Gleiches hat auch für einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist zu gelten.