Gegenstand des berichtigenden Bescheides ist zunächst die verfahrensrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG vorliegen oder nicht, und erst im Falle der Bejahung dieser Frage die inhaltliche Berichtigung des Bescheides. In Sozialversicherungsangelegenheiten zählt die erste Frage immer zu den Verwaltungssachen nach § 355 ASVG (und eröffnet insofern den Rechtszug an den Landeshauptmann); die zweite Frage stellt dann, wenn Gegenstand des berichtigten Bescheides eine Leistungssache war, ebenfalls eine solche dar.Gegenstand des berichtigenden Bescheides ist zunächst die verfahrensrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorliegen oder nicht, und erst im Falle der Bejahung dieser Frage die inhaltliche Berichtigung des Bescheides. In Sozialversicherungsangelegenheiten zählt die erste Frage immer zu den Verwaltungssachen nach Paragraph 355, ASVG (und eröffnet insofern den Rechtszug an den Landeshauptmann); die zweite Frage stellt dann, wenn Gegenstand des berichtigten Bescheides eine Leistungssache war, ebenfalls eine solche dar.