Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze (hier § 71 GSVG) sind als dem (gerichtlichen) Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten; insoweit ist auch eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig (vgl. das Urteil des OGH vom 6. Dezember 2011, 10 ObS 54/11f).Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze (hier Paragraph 71, GSVG) sind als dem (gerichtlichen) Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten; insoweit ist auch eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig vergleiche das Urteil des OGH vom 6. Dezember 2011, 10 ObS 54/11f).