Lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und tritt sie sodann antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, dann hat über einen beim Verfassungsgerichtshof gestellten und von diesem nicht erledigten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sei es wegen Versäumung der Beschwerdefrist, sei es wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, ebenso der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden, wie es dann auch dem Verwaltungsgerichtshof obliegt, die Rechtzeitigkeit der vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof gesetzten Prozesshandlungen zu beurteilen (Hinweis B 26. Juni 1992, 88/17/0207; B 17. August 1994, 94/15/0112; B 13. September 1994, 94/14/0126, 0127; B 28. März 2001, 2001/13/0041; B 5. April 2001, 2001/15/0032, 0039).