Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17322 A/2007
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2007/11/0127
Entscheidungsdatum
20.11.2007
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
Norm
AVG §52;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §13 Abs1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1;
FSG-GV 1997 §3 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/11/0209 E 21. Februar 2006 RS 2
(Hier: In der fachärztlichen Stellungnahme fehlt eine Begründung
für die Annahme, warum das bei der Bfin festgestellte Zustandsbild
Einfluss auf ihr Fahrverhalten haben könnte, warum also "rein auf
Grund des klinischen Bildes die Fahrtauglichkeit zum
Untersuchungszeitpunkt nicht gegeben" sei. Überdies trifft diese
ihre Einschätzung vorbehaltlich einer Beurteilung der
kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer
verkehrspsychologischen Leistungsbeurteilung, nimmt die nach § 13
Abs 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 erforderliche - Mitbeurteilung aber
nicht vor. Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der
kognitiven Leistungsfähigkeit sowie auf mögliche aggressive
Reaktionen entbehrt einer näheren Darlegung, ob und inwieweit
damit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens einherginge.)
Stammrechtssatz
Macht sich der amtsärztliche Sachverständige die im Vorbefund und - gutachten vertretene Ansicht zu Eigen (hier: fachärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neorologie und Psychiatrie), die er in sein eigenes Gutachten integriert, stellt das Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten selbst keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Vorgutachten schlüssig ist und den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen entspricht (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/11/0256). Für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist es notwendig, dass der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennt, die für das Gutachten verwendet wurden. Fehlt es daran, belastet dies das Sachverständigengutachten mit einem wesentlichen Mangel.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren
Anforderung an ein Gutachten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110127.X03
Im RIS seit
07.02.2008
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011
Dokumentnummer
JWR_2007110127_20071120X03